Die Rolle und Verantwortlichkeiten des Papstes der römisch-katholischen Kirche

Was die Kanones der römisch-katholischen Kirche bezüglich der Stellung des Papstes sagen.
Im Hinblick auf das Zusammentreffen hinter geschlossenen Türen des Kardinalskollegiums am 7. Mai 2025 (Conclave: cum clave – mit Schlüssel), bei der der neue Papst von Rom gewählt wird, veröffentlichen wir eine Auswahl der grundlegenden dogmatischen und kanonischen Texte der römisch-katholischen Kirche, die sich auf das Amt und die Verantwortungen des römischen Papstes beziehen und vom griechischen Theologen und Erzpriester Anastasios Gotsopoulos zusammengestellt wurde.
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Die folgenden Texte beinhalten Auszüge aus:
a) den dogmatischen Entscheidungen des Ersten Vatikanischen Konzils im Jahre 1870 (Pastor aeternus) und des Zweiten Vatikanischen Konzils von 1962 bis 1965 (Lumen Gentium),
b) den einschlägigen Normen des Codex Iuris Canonici (Codex des kanonischen Rechts – 1983) und
c) dem offiziellen Katechismus der Katholischen Kirche (1992).
Die Dokumente sind besonders deutlich, was die Stellung und Verantwortung des Papstes von Rom in der gesamten Kirche Christi (gemäß der römisch-katholischen Theologie) betrifft. Aus diesem Grund habe ich mich entschieden, diese wichtigen dogmatischen und kanonischen Positionen, die darin festgelegt sind, nicht weiter zu kommentieren. Ich habe mich darauf beschränkt, bestimmte Punkte hervorzuheben.
Vor einigen Tagen wurden auf der Website eeod.gr die Ergebnisse meiner Arbeit zur Rolle des Bischofs von Rom in den Protokollen und Beschlüssen der Ökumenischen Konzile erneut veröffentlicht. Ich glaube, es lohnt für jeden Interessierten zu untersuchen, ob die Lehre der römisch-katholischen Theologie zur Stellung des Papstes von Rom in seiner Kirche, wie sie in den unten stehenden offiziellen Texten festgehalten ist, irgendeinen Bezug zur gemeinsamen theologischen und kanonischen Lehre des ersten Jahrtausends hat, als Rom in Gemeinschaft mit der Kirche Christi stand.
Die Titel des Papstes von Rom
Gemäß den Dokumenten der römisch-katholischen Kirche trägt der Papst folgende Titel und Eigenschaften:
Bischof von Rom, Römischer Pontifex, Oberster Hohepriester, Nachfolger Petri, Nachfolger des seligen Petrus im Primat über die Gesamtkirche, Stellvertreter Christi, Hirte der Gesamtkirche, Oberster Hirte der Kirche, Hirte der gesamten Kirche auf Erden, Zeichen und Diener der Einheit der Universalkirche, Gipfel der Kirche, Fundament der Einheit, Fundament der Einheit sowohl der Bischöfe als auch der Schar der Gläubigen, Ewiges, beständiges und sichtbares Prinzip, Erster Hirte und Lehrer aller Gläubigen, Oberster Richter der Gläubigen, Oberste Lehrautorität, Höchste und universale Autorität der Kirche, Oberhaupt und Leiter des Bischofskollegiums. Er besitzt also die volle, höchste und universale Autorität innerhalb seiner Kirche, die er jederzeit ungehindert ausüben kann.
Wer die oben genannten Titel liest, die dem Papst von Rom verliehen wurden, und weiß, wohin sie dessen Kirche geführt haben, kann sich nur Sorgen um die rechtgläubige Orthodoxe Kirche machen, denn in den letzten Jahren sind ähnliche Begriffe auch bei uns aufgetaucht, die bereits tragische Folgen haben…
„Die Fülle der Kirche“: von Christus selbst oder vom Vicarius Christi?
Um jedoch die ekklesiologische Sackgasse zu verstehen, in die Rom durch die Primatslehre, wie sie in den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils neu formuliert wurde, geführt wird, genügt es, Folgendes zu beachten: Im „Dekret über den Ökumenismus“ („Unitatis Redintegratio“) erkennt das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) an, dass die Orthodoxe Kirche über die Fülle der Riten der Heiligen Mysterien der göttlichen Gnade verfügt, sodass sie die Mysterien und insbesondere die Göttliche Eucharistie, in der Christus selbst gegenwärtig ist und durch die die Kirche aufgebaut und entfaltet wird, gültig feiern kann[1]. Die „Kommission für die Glaubenslehre“ (Congregatio pro Doctrina Fidei) der Römischen Kurie ist jedoch in ihrer Antwort vom 29.06.2007, die von Papst Benedikt XVI. ratifiziert und veröffentlicht wurde, der Ansicht, dass die Orthodoxe Kirche, da sie die höchste Autorität des Papstes nicht anerkennt und nicht mit ihm in Gemeinschaft steht, an einer „ekklesiologischen Unzulänglichkeit“ leide[2]. Mit anderen Worten: Laut der Congregatio pro Doctrina Fidei reichen für die Existenz „ekklesiologischer Fülle“ nicht die Realpräsenz Christi und die Gemeinschaft mit Ihm in der Heiligen Eucharistie aus, sondern es ist auch die Gemeinschaft mit dem Papst als „Stellvertreter (Vicarius) Christi“ notwendig!
Erstes Vatikanisches Konzil (1870)
„Pastor aeternus“[3]: Constitutio dogmatica prima de ecclesia Christi
(„Ewiger Hirte“: Erste Dogmatische Konstitution über die Kirche Christi)
(18. Juli 1870)
Caput I.
De apostolici primatus in beato Petro institutione
(Über die Einsetzung des apostolischen Primatss in dem seligen Petrus)
Wenn also jemand sagt, der selige Apostel Petrus sei nicht vom Herrn Christus zum ersten aller Apostel und zum sichtbaren Oberhaupt der ganzen Kirche militans ernannt worden, oder derselbe habe von ihm bloß den Ehrenprimat, nicht aber den der wahren und eigentlichen Jurisdiktion direkt und unmittelbar von unserem Herrn Jesus Christus erhalten, ihm sei Anathema.
Caput II.
De perpetuitate primatus beati Petri in Romanis pontificibus
(Über die beständige Fortdauer des Primates des seligen Petrus in den römischen Päpsten)
Wenn also jemand behauptet, es sei nicht von Christus dem Herrn selbsteigener Anordnung oder kraft göttlichen Rechtes, dass der selige Petrus über die ganze Kirche beständige Nachfolger habe; oder dass der römische Pontifex nicht der Nachfolger des seligen Petrus in eben diesem Primat sei, ihm sei Anathema.
Caput III.
De vi et ratione primatus Romani Pontificis
(Über die Bedeutung und das Wesen des Primates des römischen Papstes)
Und da nach dem göttlichen Rechte des apostolischen Primates der römische Papst der Gesamtkirche vorsteht, so lehren und erklären Wir auch, daß er der oberste Richter der Gläubigen ist, und daß in allen dem kirchlichen Erkenntnis zustehenden Sachen die Berufung an sein Urteil offen steht: daß dagegen der Richterspruch des Apostolischen Stuhles, dessen Autorität die höchste ist, von niemand einer Revision unterzogen werden darf, und daß niemand befugt ist, über sein Urteil zu richten (Ep. S. Nicolai I. ad Michaelem Imperatorem). Daher irren diejenigen vom rechten Pfade der Wahrheit ab, welche behaupten, es sei erlaubt, von den Entscheidungen der römischen Päpste an ein ökumenisches Konzil als eine über dem römischen Papste stehende Autorität zu appellieren.
Wenn also jemand sagt, der römische Papst habe nur das Amt der Aufsicht oder der Leitung, nicht aber die volle und höchste Jurisdiktionsgewalt über die gesamte Kirche, nicht bloß in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch in Sachen, welche die Disziplin und Regierung der über den ganzen Erdkreis verbreiteten Kirche betreffen; oder derselbe habe nur den vorzüglicheren Anteil, nicht aber die ganze Fülle dieser höchsten Gewalt; oder diese seine Gewalt sei nicht eine ordentliche und unmittelbare, sei es über alle und die einzelnen Kirchen oder über und die einzelnen Hirten und Gläubigen, ihm sei Anathema.
Zweites Vatikanisches Konzil (1962–1965)
„Lumen Gentium“[4] – „Licht der Völker“
„Dogmatische Konstitution über die Kirche“
22. Wie nach der Verfügung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in entsprechender Weise der Bischof von Rom, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden. Schon die uralte Disziplin, daß die auf dem ganzen Erdkreis bestellten Bischöfe untereinander und mit dem Bischof von Rom im Bande der Einheit, der Liebe und des Friedens Gemeinschaft hielten, desgleichen das Zusammentreten von Konzilien zur gemeinsamen Regelung gerade der wichtigeren Angelegenheiten in einem durch die Überlegung vieler abgewogenen Spruch weisen auf die kollegiale Natur und Beschaffenheit des Episkopates hin. Diese beweisen die im Lauf der Jahrhunderte gefeierten ökumenischen Konzilien. Darauf deutet aber auch schon der früh eingeführte Brauch hin, mehrere Bischöfe zur Teilnahme an der Erhebung eines Neuerwählten zum hohenpriesterlichen Dienstamt beizuziehen. Glied der Körperschaft der Bischöfe wird man durch die sakramentale Weihe und die hierarchische Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums.
Das Kollegium oder die Körperschaft der Bischöfe hat aber nur Autorität, wenn das Kollegium verstanden wird in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom, dem Nachfolger Petri, als seinem Haupt, und unbeschadet dessen primatialer Gewalt über alle Hirten und Gläubigen. Der Bischof von Rom hat nämlich kraft seines Amtes als Stellvertreter Christi und Hirt der ganzen Kirche volle, höchste und universale Gewalt über die Kirche und kann sie immer frei ausüben. Die Ordnung der Bischöfe aber, die dem Kollegium der Apostel im Lehr- und Hirtenamt nachfolgt, ja, in welcher die Körperschaft der Apostel immerfort weiter besteht, ist gemeinsam mit ihrem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt, gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche. Diese Gewalt kann nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeübt werden. Der Herr hat allein Simon zum Fels und Schlüsselträger der Kirche bestellt (vgl. Mt 16,18-19) und ihn als Hirten seiner ganzen Herde eingesetzt (vgl. Joh 21,15 ff). Es steht aber fest, daß jenes Binde- und Löseamt, welches dem Petrus verliehen wurde (Mt 16,19), auch dem mit seinem Haupt verbundenen Apostelkollegium zugeteilt worden ist (Mt 18,18; 28,16-20). Insofern dieses Kollegium aus vielen zusammengesetzt ist, stellt es die Vielfalt und Universalität des Gottesvolkes, insofern es unter einem Haupt versammelt ist, die Einheit der Herde Christi dar. In diesem Kollegium wirken die Bischöfe, unter treuer Wahrung des primatialen Vorrangs ihres Hauptes, in eigener Vollmacht zum Besten ihrer Gläubigen, ja der ganzen Kirche, deren organische Struktur und Eintracht der Heilige Geist immerfort stärkt. Die höchste Gewalt über die ganze Kirche, die dieses Kollegium besitzt, wird in feierlicher Weise im ökumenischen Konzil ausgeübt. Ein ökumenisches Konzil gibt es nur, wenn es vom Nachfolger Petri als solches bestätigt oder wenigstens angenommen wird; der Bischof von Rom hat das Vorrecht, diese Konzilien zu berufen, auf ihnen den Vorsitz zu führen und sie zu bestätigen. Die gleiche kollegiale Gewalt kann gemeinsam mit dem Papst von den in aller Welt lebenden Bischöfen ausgeübt werden, wofern nur das Haupt des Kollegiums sie zu einer kollegialen Handlung ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der räumlich getrennten Bischöfe billigt oder frei annimmt, so daß ein eigentlich kollegialer Akt zustande kommt.
23. … Der Bischof von Rom ist als Nachfolger Petri das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen…
Dank der göttlichen Vorsehung aber sind die verschiedenen Kirchen, die an verschiedenen Orten von den Aposteln und ihren Nachfolgern eingerichtet worden sind, im Lauf der Zeit zu einer Anzahl von organisch verbundenen Gemeinschaften zusammengewachsen. Sie erfreuen sich unbeschadet der Einheit des Glaubens und der einen göttlichen Verfassung der Gesamtkirche ihrer eigenen Disziplin, eines eigenen liturgischen Brauches und eines eigenen theologischen und geistlichen Erbes. Darunter haben vorzüglich gewisse alte Patriarchatskirchen wie Stammütter des Glaubens andere Kirchen sozusagen als Töchter geboren, mit denen sie durch ein engeres Liebesband im sakramentalen Leben und in der gegenseitigen Achtung von Rechten und Pflichten bis auf unsere Zeiten verbunden sind. Diese einträchtige Vielfalt der Ortskirchen zeigt in besonders hellem Licht die Katholizität der ungeteilten Kirche. In ähnlicher Weise können in unserer Zeit die Bischofskonferenzen vielfältige und fruchtbare Hilfe leisten, um die kollegiale Gesinnung zu konkreter Verwirklichung zu führen.
24. … Die kanonische Sendung (missio canonica) der Bischöfe kann geschehen durch rechtmäßige, von der höchsten und universalen Kirchengewalt nicht widerrufene Gewohnheiten, durch von der nämlichen Autorität erlassene oder anerkannte Gesetze oder unmittelbar durch den Nachfolger Petri selbst. Falls er Einspruch erhebt oder die apostolische Gemeinschaft verweigert, können die Bischöfe nicht zur Amtsausübung zugelassen werden.
25. … Dieser religiöse Gehorsam des Willens und Verstandes ist in besonderer Weise dem authentischen Lehramt des Bischofs von Rom, auch wenn er nicht kraft höchster Lehrautorität spricht, zu leisten; nämlich so, daß sein oberstes Lehramt ehrfürchtig anerkannt und den von ihm vorgetragenen Urteilen aufrichtige Anhänglichkeit gezollt wird, entsprechend der von ihm kundgetanen Auffassung und Absicht. Diese läßt sich vornehmlich erkennen aus der Art der Dokumente, der Häufigkeit der Vorlage ein und derselben Lehre, und der Sprechweise.
Die einzelnen Bischöfe besitzen zwar nicht den Vorzug der Unfehlbarkeit; wenn sie aber, in der Welt räumlich getrennt, jedoch in Wahrung des Gemeinschaftsbandes untereinander und mit dem Nachfolger Petri, authentisch in Glaubens- und Sittensachen lehren und eine bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig verpflichtend vortragen, so verkündigen sie auf unfehlbare Weise die Lehre Christi. Dies ist noch offenkundiger der Fall, wenn sie auf einem Ökumenischen Konzil vereint für die ganze Kirche Lehrer und Richter des Glaubens und der Sitten sind. Dann ist ihren Definitionen mit Glaubensgehorsam anzuhangen. Diese Unfehlbarkeit, mit welcher der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definierung einer Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte, reicht so weit wie die Hinterlage der göttlichen Offenbarung, welche rein bewahrt und getreulich ausgelegt werden muß, es erfordert.
Dieser Unfehlbarkeit erfreut sich der Bischof von Rom, das Haupt des Bischofskollegiums, kraft seines Amtes, wenn er als oberster Hirt und Lehrer aller Christgläubigen, der seine Brüder im Glauben stärkt (vgl. Lk 22,32), eine Glaubens- oder Sittenlehre in einem endgültigen Akt verkündet. Daher heißen seine Definitionen mit Recht aus sich und nicht erst aufgrund der Zustimmung der Kirche unanfechtbar, da sie ja unter dem Beistand des Heiligen Geistes vorgebracht sind, der ihm im heiligen Petrus verheißen wurde. Sie bedürfen daher keiner Bestätigung durch andere und dulden keine Berufung an ein anderes Urteil. In diesem Falle trägt nämlich der Bischof von Rom seine Entscheidung nicht als Privatperson vor, sondern legt die katholische Glaubenslehre aus und schützt sie in seiner Eigenschaft als oberster Lehrer der Gesamtkirche, in dem als einzelnem das Charisma der Unfehlbarkeit der Kirche selbst gegeben ist. Die der Kirche verheißene Unfehlbarkeit ist auch in der Körperschaft der Bischöfe gegeben, wenn sie das oberste Lehramt zusammen mit dem Nachfolger Petri ausübt. Diesen Definitionen kann aber die Beistimmung der Kirche niemals fehlen vermöge der Wirksamkeit desselben Heiligen Geistes, kraft deren die gesamte Herde Christi in der Einheit des Glaubens bewahrt wird und voranschreitet.
Zweites Vatikanisches Konzil (1962–1965)
„Orientalium Ecclesiarum“[5] – „Von den Ostkirchen“
„Dekret über die katholischen Ostkirchen“
Hinweis: Mit „Katholische Ostkirchen“ sind die Unierten gemeint.
Mit „Getrennte Ostkirchen“ sind die Orthodoxen Kirchen und die Vorchalkedonen gemeint.
3. Diese Teilkirchen - seien es die östlichen oder westlichen unterscheiden sich in gewissem Grade durch ihre sogenannten Riten, d. h. durch ihre Liturgie, ihr kirchliches Recht und ihr geistiges Erbgut; aber alle sind sie in gleicher Weise der Hirtenführung des Bischofs von Rom anvertraut, der nach göttlichem Recht dem hl. Petrus im Primat über die ganze Kirche nachfolgt. Alle nehmen sie daher die gleiche Würde ein, so daß auf Grund ihres Ritus keine von ihnen einen Vorrang vor den anderen hat. …
7. … Als ostkirchlichen Patriarchen bezeichnet man einen Bischof, dem im Rahmen des Rechtes, unbeschadet des Primates des Bischofs von Rom, die Regierungsgewalt über alle Bischöfe, die Metropoliten einbezogen, sowie über den Klerus und das Volk seines Gebietes oder Ritus zukommt. Wo immer ein Oberhirte eines bestimmten Ritus außerhalb des Patriarchatsgebietes eingesetzt wird, bleibt er unter Wahrung der sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen der Hierarchie seines Patriarchates angegliedert.
9. … Die Patriarchen bilden mit ihren Synoden die Oberbehörde für alle Angelegenheiten des Patriarchates; nicht ausgenommen ist das Recht zur Errichtung neuer Eparchien und zur Ernennung von Bischöfen ihres Ritus innerhalb der Grenzen des Patriarchalgebietes, unbeschadet des Rechtes des Bischofs von Rom, in Einzelfällen einzugreifen.
Codex Iuris Canonici (1983)[6]
(CIC: Codex des kanonischen Rechts)
TEIL II: HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
SEKTION I: DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE
KAPITEL I
PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM
CAN. 330
Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.
Artikel 1
DER PAPST
CAN. 331
Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann.
CAN. 332
§ 1. Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.
§ 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.
CAN. 333
§ 1. Der Papst hat kraft seines Amtes nicht nur Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern besitzt auch über alle Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Gewalt, durch den zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertrauten Teilkirchen innehaben.
§ 2. Der Papst steht bei Ausübung seines Amtes als oberster Hirte der Kirche stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja sogar mit der ganzen Kirche; er hat aber das Recht, entsprechend den Erfordernissen der Kirche darüber zu bestimmen, ob er dieses Amt persönlich oder im kollegialen Verbund ausübt.
§ 3. Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde.
CAN. 334
Bei der Ausübung seines Amtes stehen dem Papst die Bischöfe zur Seite, die mit ihm auf verschiedene Weisen zusammenarbeiten können, wozu die Bischofssynode zählt. Hilfe bieten ihm außerdem die Kardinäle sowie andere Personen und ebenso verschiedene, den Zeiterfordernissen entsprechende Einrichtungen; alle diese Personen und Einrichtungen walten in seinem Namen und in seiner Autorität des ihnen übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gemäß den im Recht festgelegten Normen.
CAN. 335
Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind.
Artikel 2
BISCHOFSKOLLEGIUM
CAN. 336
In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.
CAN. 337
§ 1. Die Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem Ökumenischen Konzil aus.
§ 2. Dieselbe Gewalt übt es durch eine vereinte Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe aus, sofern diese Handlung als solche vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustande kommt.
§ 3. Sache des Papstes ist es, gemäß den Erfordernissen der Kirche die Weisen auszuwählen und auszurichten, in denen das Bischofskollegium seine Aufgabe hinsichtlich der Gesamtkirche kollegial ausüben soll.
CAN. 338
§ 1. Allein dem Papst steht es zu, ein Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder aufzulösen und dessen Dekrete zu genehmigen.
§ 2. Sache des Papstes ist es auch, die Verhandlungsgegenstände des Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten Themen können die Konzilsväter andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen sind.
CAN. 339
§ 1. Alle und nur die Bischöfe, die Glieder des Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die Pflicht, am Ökumenischen Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen.
§ 2. Zum Ökumenischen Konzil können darüber hinaus auch einige andere, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im Konzil näher zu bestimmen.
CAN. 340
Wenn im Verlauf des Konzils der Apostolische Stuhl vakant wird, ist das Konzil von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Papst dessen Fortführung angeordnet oder es aufgelöst hat.
CAN. 341
§ 1. Dekrete des Ökumenischen Konzils haben Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den Konzilsvätern vom Papst genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung hin promulgiert worden sind.
§ 2. Der gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit Dekrete des Bischofskollegiums, wenn es gemäß einer anderen vom Papst eingeführten oder frei angenommenen Weise einen im eigentlichen Sinne kollegialen Akt setzt.
KAPITEL II
BISCHOFSSYNODE
CAN. 342
Die Bischofssynode ist eine Versammlung von Bischöfen, die, aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu bestimmten Zeiten zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und Bischöfen zu fördern und um dem Papst bei Bewahrung und Wachstum von Glaube und Sitte, bei Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat hilfreich beizustehen und um Fragen bezüglich des Wirkens der Kirche in der Welt zu beraten.
…
CAN. 344
Die Bischofssynode untersteht direkt der Autorität des Papstes, dessen Sache es näherhin ist:
1° die Synode einzuberufen, sooft es ihm angebracht erscheint, und den Tagungsort zu bestimmen;
2° die Wahl jener Synodalen, die nach Maßgabe von besonderem Recht zu wählen sind, zu bestätigen sowie andere Synodalen zu bestimmen und zu ernennen;
3° die Verhandlungsgegenstände in angemessener Frist nach Maßgabe von besonderem Recht vor Beginn der Synodalversammlung festzulegen;
4° die Tagesordnung zu bestimmen;
5° der Synode persönlich oder durch andere vorzusitzen,
6° die Synode selbst zu schließen, zu verlegen, zu unterbrechen und aufzulösen.
…
CAN. 347
§ 1. Wenn die Versammlung der Bischofssynode vom Papst abgeschlossen wird, endet die den Bischöfen und den anderen Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe.
§ 2. Wenn der Apostolische Stuhl nach Einberufung einer Synode oder während ihrer Durchführung vakant wird, ist die Synodalversammlung von Rechts wegen unterbrochen, ebenso ist die den Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe in der Schwebe, bis der neue Papst die Auflösung oder Fortsetzung der Versammlung angeordnet hat.
KATECHISMUS DER KATHOLISCHEN KIRCHE
§ 834: „Die Teilkirchen (sprich: Ortskirchen - Anm. d. Red.) sind im Vollsinn katholisch durch die Gemeinschaft mit einer von ihnen: mit der Kirche von Rom, die den Vorsitz in der Liebe führt‘ “.
§ 838: „ ,Mit jenen, die als Getaufte mit dem christlichen Namen geziert sind, den vollständigen Glauben aber nicht bekennen oder die Einheit der Gemeinschaft unter dem Nachfolger des Petrus nicht wahren, weiß sich die Kirche aus mehreren Gründen verbunden‘ (LG[8] 15). ,Wer an Christus glaubt und in der rechten Weise die Taufe empfangen hat, steht dadurch in einer gewissen, wenn auch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche‘ (UR[9] 3). Die Gemeinschaft mit den orthodoxen Kirchen ist so tief, ,daß ihr nur wenig fehlt, um zu der Fülle zu gelangen, die zu einer gemeinsamen Feier der Eucharistie des Herrn berechtigt‘ “ (Paul VI., Ansprache vom 14. Dezember 1975).
§ 881: „ … Dieses Hirtenamt des Petrus und der anderen Apostel gehört zu den Grundlagen der Kirche. Es wird unter dem Primat des Papstes von den Bischöfen weitergeführt.“
§ 882: „Der Papst, der Bischof von Rom und Nachfolger des hl. Petrus, ist ,das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen‘ (LG 23). ,Der Römische Bischof hat kraft seines Amtes, nämlich des Stellvertreters Christi und des Hirten der ganzen Kirche, die volle, höchste und allgemeine Vollmacht über die Kirche, die er immer frei ausüben kann‘ “ (LG 22).
§ 883: „ ,Das Kollegium oder die Körperschaft der Bischöfe hat aber nur Autorität, wenn es zusammen mit dem Römischen Bischof ... als seinem Haupt verstanden wird.‘ Unter dieser Bedingung ist dieses Kollegium ,gleichfalls Träger der höchsten und ganzen Vollmacht gegenüber der ganzen Kirche Diese Gewalt kann freilich nur unter Zustimmung des Römischen Bischofs ausgeübt werden‘ (LG 22).
§ 884: „Ein Ökumenisches Konzil gibt es niemals, wenn es vom Nachfolger des Petrus nicht als solches bestätigt oder wenigstens angenommen worden ist“ (LG 22).
§ 891: „ ,Dieser Unfehlbarkeit ... erfreut sich der Römische Bischof, das Haupt des Kollegiums der Bischöfe, kraft seines Amtes, wenn er als oberster Hirt und Lehrer aller Christgläubigen, der seine Brüder im Glauben stärkt, eine Lehre über den Glauben oder die Sitten in einem endgültigen Akt verkündet ... Die der Kirche verheißene Unfehlbarkeit wohnt auch der Körperschaft der Bischöfe inne, wenn sie das oberste Lehramt zusammen mit dem Nachfolger des Petrus ausübt‘, vor allem auf einem Ökumenischen Konzil (LG 25) [Vgl. 1. Vatikanisches K.: DS 3074]. Wenn die Kirche durch ihr oberstes Lehramt etwas ,als von Gott geoffenbart‘ und als Lehre Christi ,zu glauben vorlegt‘ (DV 10), müssen die Gläubigen ,solchen Definitionen mit Glaubensgehorsam anhangen‘ (LG 25). Diese Unfehlbarkeit reicht so weit wie die Hinterlassenschaft der göttlichen Offenbarung.“
§ 892: „Der göttliche Beistand wird den Nachfolgern der Apostel, die in Gemeinschaft mit dem Nachfolger des Petrus lehren, und insbesondere dem Bischof von Rom, dem Hirten der ganzen Kirche, … geschenkt …“ (LG22).
§ 936: „Der Herr hat den hl. Petrus zum sichtbaren Fundament seiner Kirche gemacht und ihm die Schlüssel der Kirche übergeben Der Bischof der Kirche von Rom, der Nachfolger des hl. Petrus, ist ,Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden‘ “ (CIC 331).
§ 937: „Der Papst besitzt aufgrund göttlicher Einsetzung die höchste volle, unmittelbare und universale Seelsorgsgewalt“ (CD[10] 2).
§ 1369: „… Da der Papst mit dem Petrusdienst in der Kirche betraut ist, ist er an jeder Eucharistiefeier beteiligt, in der er als Zeichen und Diener der Einheit der Gesamtkirche genannt wird. …“
[1] „Dekret Unitatis Redintegratio über den Ökumenismus“ des Zweiten Vatikanischen Konzils, Abs. 15. Die offizielle Übersetzung ins Deutsche in: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decree_19641121_unitatis-redintegratio_ge.html
[2] Congregatio pro Doctrina Fidei, Responsa ad quaestiones de aliquibus sententiis ad doctrinam de Ecclesia pertinentibus (29.06.2007), AAS 99 (2007), 7, 604-608, in: https://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20070801_risposte-usa_ge.html. Siehe auch die Communionis notio der Congregationis pro Doctrina Fidei an die römisch-katholischen Bischöfe vom 28.05.1992, unterzeichnet vom damaligen Kardinal Joseph Ratzinger und späteren Papst Benedikt XVI. und ratifiziert und veröffentlicht von Papst Johannes Paul II. (Congregatio pro Doctrina Fidei, Brief Communionis notio, 17.3, AAS 85 [1993-II] 849, in: https://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_28051992_communionis-notio_lt.html.
[3] „Constitutio dogmatica Pastor aeternus“ Concilii Oecumenici Vaticani I, AAS, vol. VI (1870-1871), pp. 40-47, in: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/i-vatican-council/documents/vat-i_const_18700718_pastor-aeternus_la.html. Übersetzung ins Deutsche aus: Theodor Granderath SJ, Geschichte des Vatikanischen Konzils Von seiner ersten Ankündigung bis zu seiner Vertagung, Bd. 3, 1906, S. 503-516, in: https://katholischglauben.info/wp-content/uploads/2018/01/pius-ix-constitutio-dogmat-prima-pastor-aeternus.pdf.
[4] „Dogmatische Konstitution Lumen Gentium über die Kirche“, offizielle Übersetzung ins Deutsche in: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19641121_lumen-gentium_ge.html
[5] „Dekret Orientalium Ecclesiarum über die katholischen Ostkirchen“, offizielle Übersetzung ins Deutsche in: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decree_19641121_orientalium-ecclesiarum_ge.html
[6] Codex des kanonischen Rechts, veröffentlicht während des Pontifikats von Papst Johannes Paul II., Übersetzung ins Deutsche in: https://www.codex-iuris-canonici.de/cic83_dt_buch2.htm
[7] Katechismus der Katholischen Kirche, Vatikan 1997, aus der offizielleb Übersetzung ins Deutsche in: https://www.vatican.va/archive/DEU0035/_INDEX.HTM.
[8] „Dogmatische Konstitution Lumen Gentium über die Kirche“, offizielle Übersetzung ins Deutsche in: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19641121_lumen-gentium_ge.html
[9] „Dekret Unitatis Redintegratio über den Ökumenismus“, offizielle Übersetzung ins Deutsche in: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decree_19641121_unitatis-redintegratio_ge.html.
[10] „Dekret Christus Dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe“, offizielle Übersetzung ins Deutsche in: https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decree_19651028_christus-dominus_ge.html.