Kirchenaustritt allein rechtfertigt keine Kündigung bei kirchlichem Arbeitgeber

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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied, dass ein Kirchenaustritt allein keine pauschale Kündigung durch einen kirchlichen Arbeitgeber rechtfertigt. Foto: Christoph Hoffmann/Wikipedia Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied, dass ein Kirchenaustritt allein keine pauschale Kündigung durch einen kirchlichen Arbeitgeber rechtfertigt. Foto: Christoph Hoffmann/Wikipedia

Bundesarbeitsgericht erklärt Kündigung einer Caritas-Mitarbeiterin für unwirksam – Gleichbehandlung von Kirchenmitgliedern und Nichtmitgliedern entscheidend.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Kirchenaustritt in Deutschland nicht automatisch eine Kündigung durch einen kirchlichen Arbeitgeber rechtfertigt. Die Erfurter Richter erklärten am 5. November 2026 die Kündigung einer Mitarbeiterin der Caritas-Schwangerenberatung aus dem Jahr 2019 für unwirksam. Eine Benachteiligung wegen der Religion sei unzulässig, wenn der kirchliche Arbeitgeber Beschäftigte ohne Kirchenmitgliedschaft mit denselben Aufgaben betraue, wie das Nachrichtenportal katholisch.de berichtete.

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Das Gericht folgte damit im Wesentlichen der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich im März mit dem Fall befasst hatte. Zudem habe die Klägerin ihren Austritt lediglich bei der zuständigen staatlichen Stelle erklärt und nicht öffentlich gemacht. Allein daraus lasse sich kein Loyalitätsverstoß ableiten. Ebenso wenig könne angenommen werden, dass sie ihre Beratungsarbeit künftig nicht mehr entsprechend den Anforderungen des kirchlichen Arbeitgebers ausüben werde.

Die Caritas ist der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche in Deutschland. Sie ist eng mit der katholischen Kirche verbunden und versteht sich als deren soziale und karitative Einrichtung.

Die Klägerin hatte ihren Austritt mit einer zusätzlichen Kirchensteuer begründet, die sie wegen des hohen Einkommens ihres nicht katholischen Ehemannes entrichten musste. Auch während ihrer Elternzeit ohne eigenes Einkommen wäre sie zur Zahlung des sogenannten besonderen Kirchgeldes verpflichtet gewesen. Ihr Mann habe eine finanzielle Beteiligung abgelehnt, unter anderem wegen seiner Kritik am Umgang des Bistums Limburg mit den Kirchenfinanzen. Nach der Urteilsverkündung äußerte die Frau die Hoffnung, sich nun wieder ganz ihrer sozialen Arbeit widmen zu können.

Das Urteil berührt grundlegende Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungs- und Arbeitsrechts. Die katholische Kirche könnte gegen die Entscheidung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Eine Stellungnahme dazu lag zunächst nicht vor. Die Anwälte der kirchlichen Seite hatten im Verfahren argumentiert, ein bewusster Kirchenaustritt sei grundsätzlich als radikaler Bruch mit der Kirche zu werten und von einer fehlenden Kirchenmitgliedschaft zu unterscheiden.

Die UOJ berichtete zuvor, dass die „Red Week 2026“ erneut auf die Christenverfolgung aufmerksam machen soll.

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