Polens Verfassungsgericht änderte Abtreibungsgesetze

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Polens Verfassungsgericht. Foto: beck-aktuell Polens Verfassungsgericht. Foto: beck-aktuell

Die bisher zulässige medizinische Indikation für Abtreibungen ist entfallen, sodass nur noch zwei legale Ausnahmefälle bestehen.

Das Verfassungsgericht in Warschau hat entschieden, dass Schwangerschaftsabbrüche aufgrund schwerer Fehlbildungen des ungeborenen Kindes nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar sind. Die Richter erklärten eine entsprechende Regelung aus dem Jahr 1993 für verfassungswidrig. Das Urteil ist endgültig und dürfte die Zahl der legalen Abbrüche im Land deutlich verringern. Darüber berichtete EWTN News.

Bislang waren Schwangerschaftsabbrüche in Polen in drei Fällen erlaubt: nach Vergewaltigung oder Inzest, bei Lebensgefahr für die Mutter sowie bei schweren und irreversiblen Erkrankungen des Kindes. Der Großteil der jährlich rund 1.000 legalen Eingriffe erfolgte zuletzt aufgrund medizinischer Diagnosen beim ungeborenen Kind. Auch nach der Entscheidung bleiben Abbrüche weiterhin in Fällen von Straftaten oder bei Gefahr für das Leben der Mutter zulässig.

Die Entscheidung stieß auf unterschiedliche Reaktionen. Vertreter der katholischen Kirche und Lebensschutzorganisationen begrüßten das Urteil und betonten den Schutz des menschlichen Lebens.

Zuvor hat die UOJ berichtet, dass laut einer Studie ein Schwangerschaftsabbruch in den 20ern spätere Kinderlosigkeit zur Folge haben kann.

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