EGMR urteilte erneut zu Polens Abtreibungsrecht

Gebäude des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, Frankreich. Foto: REPRO

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall A.R. gegen Polen entschieden, dass die Klägerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt wurde. Hintergrund ist die Rechtslage nach dem Urteil des polnischen Verfassungsgerichts von 2020, das einen der bisher bestehenden Abtreibungsgründe aufgehoben hat. Darüber berichtet REPRO.

Polen verweist in diesem Zusammenhang regelmäßig darauf, dass das Land, wie alle EU-Mitgliedstaaten, das Recht besitzt, seine familien- und gesundheitspolitischen Regelungen eigenständig zu gestalten. Das Urteil von 2020 wurde von der polnischen Justiz damit begründet, dass der Schutz ungeborenen Lebens in der Verfassung besonders hervorgehoben ist.

Der EGMR kritisierte nicht die grundsätzliche Gesetzgebung, sondern die entstandene Rechtsunsicherheit für einzelne Betroffene in der Übergangszeit. Polen arbeitet bereits an mehreren Gesetzesinitiativen, die sich derzeit im Parlament befinden und mögliche Anpassungen oder Klarstellungen enthalten. Wann über diese Vorschläge entschieden wird, ist noch offen.

Das Verfahren ist eines von vielen, die derzeit die praktische Umsetzung des polnischen Abtreibungsrechts juristisch prüfen. Polen betont, dass es auf Grundlage seiner Verfassung handeln müsse und dabei zugleich auf europäische Gerichtsentscheidungen reagiert.

Zuvor hat die UOJ berichtet, dass die Katholische Kirche alarmiert über Gesetzesvorschlag zu Abtreibungen sei.

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