Hierarch von Tscherkassy berichtet vor UNO über unrechtmäßige Mobilisierung des Klerus der UOK

Metropolit Theodosius berichtete vor der UNO über die unrechtmäßige Mobilisierung von Geistlichen der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche. Foto: Eparchie Tscherkassy

Am 3. Oktober 2025 gab Metropolit Theodosius von Tscherkassy und Kanew eine Videoerklärung auf der 40. Sitzung der 60. Tagung des UN-Menschenrechtsrats im Rahmen eines interaktiven Dialogs über die Ukraine mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte ab, wie der Pressedienst der Eparchie Tscherkassy mitteilte.

Der Metropolit informierte die Diplomaten der UN-Mitgliedstaaten über das Problem der unrechtmäßigen und diskriminierenden Verweigerung des Rechts auf Aufschub der Mobilisierung für Geistliche der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche, obwohl dieses Recht allen anderen Konfessionen in der Ukraine gewährt wurde.

Laut den Worten des Bischofs wird Geistlichen der UOK im Gegensatz zu Vertretern anderer religiöser Organisationen die Beantragung einer Befreiung vom Wehrdienst verweigert. Der Bischof bezeichnete dies als selektive Entziehung der Rechte einer religiösen Gruppe und als Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen der Ukraine zum Schutz der Menschenrechte.

Metropolit Theodosius wendet sich nicht zum ersten Mal mit Beschwerden über die Verletzung der Rechte der UOK an internationale Instanzen. Zuvor hatten sieben Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen unter seiner Mitwirkung und mit Unterstützung der Menschenrechtsallianz „Kirche gegen Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung“ ein Gutachten zu ukrainischen Strafverfahren gegen Geistliche und Gläubige der UOK erstellt.

Es sei daran erinnert, dass die UN-Experten in diesem Dokument zu dem Schluss gekommen sind, dass die strafrechtliche Verfolgung wegen Äußerungen über die „Nichtkanonizität” anderer kirchlicher Strukturen, Kritik an den Behörden und die Bekundung religiöser Überzeugungen gegen das Völkerrecht verstößt. Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur bei direkten Aufrufen zur Gewalt zulässig, die den Angaben zufolge in den Handlungen der angeklagten Vertreter der UOK nicht vorlagen.

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